Ihr möchtet euer Einkommen aufbessern oder träumt davon, euer eigener Chef zu sein? Vielleicht habt ihr für eure Selbstständigkeit schon eine konkrete Idee oder möchtet euer Hobby zum Beruf machen. Bevor ihr voll durchstartet und nur von eurer Selbstständigkeit lebt, kann es sinnvoll sein, zunächst nebenberuflich selbstständig tätig zu werden. So sammelt ihr eure ersten Erfahrungen und könnt testen, ob sich die Selbstständigkeit für euch lohnt.  

Was bedeutet nebenberuflich selbstständig? 

Nebenberuflich selbstständig sein bedeutet, dass ihr eure selbstständige Tätigkeit neben eurer hauptberuflichen Tätigkeit ausübt. Ihr seid hauptberuflich im Angestelltenverhältnis beschäftigt und erzielt die meisten Einnahmen mit der hauptberuflichen Tätigkeit.  

Darüber hinaus bedeutet das, dass ihr für eure nebenberufliche Tätigkeit weniger Arbeitszeit aufwendet, als für euren Hauptberuf. Konkret dürft ihr in der Selbstständigkeit nicht mehr als 18 bis 20 Stunden pro Woche arbeiten.  

Eine Verdienstgrenze für die nebenberufliche Selbstständigkeit gibt es nicht. Es kommt nur darauf an, dass ihr nicht mehr als in eurem Hauptberuf verdient.  

Eine nebenberufliche Selbstständigkeit ist auch möglich, wenn ihr arbeitslos seid oder studiert. Bezieht ihr Arbeitslosengeld, Bafög oder seid ihr Beamter, gibt es Einkommensgrenzen für die nebenberufliche selbstständige Tätigkeit:  

  • für Bezieher von Arbeitslosengeld I nicht mehr als 165 Euro im Monat 
  • für Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht mehr als 100 Euro im Monat 
  • für Empfänger von Bafög nicht mehr als 5.400 Euro im Jahr 
  • für Beamte nicht mehr als 40 Prozent des Monatsgehalts  

Möchtet ihr euch bei Arbeitslosigkeit nebenberuflich selbstständig machen, müsst ihr die Agentur für Arbeit über diesen Schritt und auch über die Höhe eurer Einkünfte informieren. Bei Arbeitslosigkeit werden 30 Prozent der Einnahmen aus der Selbstständigkeit als Betriebskosten angerechnet. Mit entsprechenden Nachweisen können auch höhere Betriebsausgaben berücksichtigt werden.  

Tipp: Die nebenberufliche Selbstständigkeit ist eine gute Möglichkeit für Gründer, um zu testen, ob eine Geschäftsidee erfolgversprechend ist.  

Hauptberuf und Selbstständigkeit miteinander vereinbaren  

Eine nebenberufliche Selbstständigkeit stellt eine hohe zeitliche Belastung dar. Seid ihr im Angestelltenverhältnis tätig, solltet ihr grundsätzlich euren Arbeitgeber informieren, dass ihr nebenberuflich selbstständig tätig sein möchtet. Zuvor solltet ihr einen Blick in euren Arbeitsvertrag werfen, denn er kann Klauseln bezüglich der Selbstständigkeit enthalten. 

Grundsätzlich gelten einige Regeln, die ihr beim Start in die nebenberufliche Selbstständigkeit beachten solltet:  

  • eure hauptberufliche Tätigkeit darf unter der Selbstständigkeit nicht leiden 
  • ihr haltet die festgelegten Arbeitszeitgrenzen gemäß Paragraf 3 Arbeitszeitgesetz ein 
  • ihr nutzt eure Urlaubs- und Krankheitstage nicht für die selbstständige Tätigkeit (Paragraf 8 Bundesurlaubsgesetz) 
  • ihr wahrt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse 
  • ihr stellt keine Konkurrenz für euren Arbeitgeber dar 
  • ihr greift nicht auf Mittel oder Daten eures Arbeitgebers zurück 

Tipp: Verstoßt ihr nachweislich gegen eine dieser Regelungen, kann euer Arbeitnehmer euch die Nebentätigkeit verbieten. Er kann euch auch kündigen.  

Entscheidung, ob ihr Freiberufler oder Gewerbetreibender seid

Die Entscheidung, ob ihr mit eurer Selbstständigkeit Freiberufler oder Gewerbetreibender seid, trifft das Finanzamt. Davon hängt ab, ob ihr für eure Selbstständigkeit ein Gewerbe anmelden müsst. Das wirkt sich auf die Rechtsform und auf die Steuern aus.   

Nicht immer benötigt ihr für eure nebenberufliche Selbstständigkeit einen Gewerbeschein. Übt ihr eine handwerkliche, produzierende oder kaufmännische Tätigkeit aus, seid ihr zur Gewerbeanmeldung verpflichtet.  

Freiberufler seid ihr, wenn eure selbstständige Tätigkeit in die Liste der freien Berufe fällt. Dazu zählen: 

  • wissenschaftliche Berufe  
  • künstlerische Berufe 
  • erzieherische Berufe 
  • unterrichtende Berufe 
  • schriftstellerische Berufe 

Bei einer freiberuflichen Tätigkeit müsst ihr kein Gewerbe anmelden, sondern nur das Finanzamt über eure Selbstständigkeit informieren. Vom zuständigen Finanzamt bekommt ihr einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Ihr könnt über das Online-Portal ELSTER eure Einkommensüberschussrechnung einreichen. Das Finanzamt ermittelt, wie viel Einkommenssteuer ihr zahlen müsst. Dabei wird der aktuell geltende Freibetrag berücksichtigt.  

Als Freiberufler unterliegt ihr nicht der Gewerbesteuer. Ihr müsst auch keine spezielle Rechtsform wählen. 

Tipp: Mit Outbank habt ihr eure Finanzen immer im Blick und könnt ganz einfach einsehen, wieviel Geld ihr mit eurer Selbstständigkeit bereits verdient habt und ob mit euren Umsätzen noch die Kleinunternehmerregelung für euch gilt oder nicht.  

Wie ihr eure Selbstständigkeit anmeldet 

Unabhängig davon, ob ihr als Freiberufler oder Gewerbetreibender geltet, müsst ihr eure Selbstständigkeit ohne Aufforderung beim zuständigen Finanzamt anmelden. Seid ihr Freiberufler, müsst ihr lediglich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und an das Finanzamt übermitteln. Das ist online möglich. Auch als Gewerbetreibender müsst ihr einen solchen Fragebogen ausfüllen. Ihr solltet den Fragebogen innerhalb eines Monats nach der Gründung eures Unternehmens an das Finanzamt übermitteln.  

Als Gewerbetreibender müsst ihr zusätzlich euer Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Das ist mit einer Gebühr verbunden.  

Was ist die Kleinunternehmerregelung? 

Seid ihr nebenberuflich selbstständig, kann für euch die Kleinunternehmerregelung gelten. Für eure Leistungen müsst ihr dann keine Umsatzsteuer berechnen. Gilt die Kleinunternehmerregelung für euch, ist das mit weniger steuerlichem und bürokratischem Aufwand verbunden. Beim Finanzamt müsst ihr keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung vornehmen.  

Für die Kleinunternehmerregelung ist lediglich der Umsatz entscheidend. Er darf im Jahr der Gründung nicht höher als 22.000 Euro sein. Im Jahr nach der Gründung darf er 50.000 Euro nicht überschreiten.  

Direkt bei der Gründung eures Unternehmens könnt ihr einen Antrag beim Finanzamt stellen. Darin teilt ihr euren zu erwartenden Umsatz mit.  

Tipp: Glaubt ihr, die Umsatzgrenze zu überschreiten, könnt ihr die Kleinunternehmerregelung nicht nutzen. Verzichtet ihr trotz geringer Umsatzerwartung freiwillig darauf, könnt ihr erst nach fünf Jahren in die Kleinunternehmerregelung wechseln.