Wusstest du: Neben dem Erwerb kannst du als Grundstückseigentümer auch die Kosten für die Wartung deiner vermieteten Immobilie geltend machen. Das geht entweder sofort oder über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren.
Was genau ist der Erhaltungsaufwand?
Zum Erhaltungsaufwand zählen sämtliche Maßnahmen, die ausschließlich die bereits bestehende Bausubstanz bewahren, zum Beispiel:
- die Sanierung der Außenhülle oder der Innenbereiche
- die Modernisierung von elektrischen Anlagen
- die Erneuerung der Bodenbeläge
- der Ersatz von Fenstern und Türen
- die Neueindeckung des Daches
Dabei können Kosten bis zu 4.000 Euro pro Jahr direkt von der Steuer abgezogen werden.
Erhaltungskosten sind nicht Herstellungsaufwendungen
Wichtig hierfür ist, dass die Erhaltungskosten sich von den Herstellungsaufwendungen unterscheiden. So fallen alle Maßnahmen, mit denen du den Wohnkomfort wesentlich erhöhst, die Gesamtgebrauchsdauer des Gebäudes verlängerst oder die zu einem erheblichen Anstieg der Miete führen können, normalerweise unter die sogenannten Herstellungsaufwendungen und nicht unter die Erhaltungskosten.
Diese müssen gemeinsam mit den Erwerbskosten abgeschrieben werden und fallen deswegen unter die laufende Abschreibung.
Übrigens: Übersteigen die Kosten für Maßnahmen an oder in der Wohnung / dem Haus ohne Mehrwertsteuer in den ersten drei Jahren 15 Prozent des Gebäudewertes, gelten diese als „anschaffungsnahe Herstellungsaufwendungen“, die du ebenfalls nur zusammen mit den Erwerbskosten abschreiben kannst.
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